
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bartels Feine Türen eGbR
Stand Juli 2025
1. Geltungsbereich
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bartels Feine Türen eGbR (nachfolgend auch
„Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit
seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen
oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
2. Angebote, Vertragsschluss und Unterlagen
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot.
2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der
schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des
Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden
der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
2.4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.5. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B.
Produktbeschreibungen und technische Daten) sowie Darstellungen des Auftragnehmers desselben
(z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.6. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und
anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich
machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen
des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell
gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr
benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke
üblicher Datensicherung. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen
keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Bei Zugriffen Dritter wird der Auftraggeber auf
die Rechte des Auftragnehmers hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
2.7. Zu Beginn der jeweiligen vertraglichen Zusammenarbeit werden von dem Auftragnehmer in der
Regel Ideen, Konzepte und Entwürfe erstellt. Diese dürfen vom Auftraggeber nur zum Zwecke der
Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der Website
des Auftraggebers, die zur Verfügungsstellung an Dritte oder ähnliche Verwendungszwecke wie
beispielsweise die Weiterbearbeitung eines Entwurfs für eigene Präsentationen. Werden die Ideen,
Konzepte und Entwürfe dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts durch den Auftraggeber
eingesetzt, ist der Auftragnehmer berechtigt etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Auftraggeber geltend zu machen.
3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackungen, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2. Preise können als verbindlicher Festpreis, als prozentuales Honorar, als Richtpreis oder nach
Stundenaufwand vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Parteien haben das Recht, über eine angemessene Erhöhung der Preise neu zu verhandeln,
wenn die Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Liefertermin durch Gründe, die von dem
Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, länger als 12 Monate beträgt.
3.3. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Eine einseitige Änderung der
Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
3.4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte
Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.5. Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung
fällig.
3.6. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss
des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich
zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des
Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus
anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Lieferung- und Leistungszeit
4.1. Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch
den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B.
Beschaffung von Unterlagen, Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht
der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die
Verzögerung zu vertreten hat.
4.2. Von dem Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust,
Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
4.3. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen
Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
4.4. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung zu vertreten, so hat er die zusätzlich entstehenden Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisezeiten des Personals des Auftragnehmers zu
tragen.
4.5. Beim Anliefern setzt der Auftragnehmer voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude
fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter
Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für
Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber
bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die
Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer beauftragten Personen
durch Umstände verhindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden entsprechende Kosten
(z.B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
4.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung bzw. Lieferung oder für
Leistungsverzögerungen bzw. Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie
oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen und Verfügungen sowie Epidemien und Pandemien oder
die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht
worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem
Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
4.7. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.8. Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswerts, maximal jedoch nicht
mehr als 5 % des Auftragswerts, zu verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
des Auftraggebers wegen Verzugs sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit eine Haftung in Fällen
des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder einer der in Ziffer 8.5. genannten Konstellationen vorliegt.
4.9. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass die von ihm beigestellten
Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und
Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den
Auftragnehmer ausschließen oder beeinträchtigen.
5. Erfüllungsort/Versand/Verpackung/Gefahrübergang/Abnahme
5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rietberg-Mastholte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des
Auftragnehmers.
5.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des an den zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Installation) übernommen hat.
5.4. Die Sendung wird von dem Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.
5.5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache bzw. das Werk als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation
abgeschlossen ist,
b) der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser
Ziffer 5.5. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit
der Nutzung der Kaufsache bzw. des Werks begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung
oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als
wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache bzw.
des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6. Sach- und Rechtsmängel
6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Leistung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie
in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer und bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels.
6.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.3. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe, Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
6.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb
angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 8. dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den
Liefer- bzw. Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch
die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
6.8. Über alle Streitigkeiten bezüglich des Vorhandenseins von Mängeln, deren Ursache und deren
Kosten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, soll ein Schiedsgutachten nach §§
317 ff Bürgerliches Gesetzbuch eingeholt werden. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen
Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen
Sachverhaltes anerkannt. Als Schiedsgutachter soll auf Antrag mindestens einer Partei ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der von der zuständigen Handwerkskammer Westfalen (HWK) zu bestimmen ist. Ein von der HWK bestimmter Sachverständiger kann von einer Partei auch alleine beauftragt werden; sie wird schon jetzt von der jeweils anderen Partei dazu bevollmächtigt. Die Beauftragung kann von einer Partei nur wegen der begründeten Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. In diesem Fall bestimmt die HWK einen Ersatzschiedsgutachter. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachtens unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens. Gegenüber dem Schiedsgutachter haften die Parteien gesamtschuldnerisch. Der Kunde hat in Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Sachverständigen Sicherheit in gleicher Höhe durch Hinterlegung bei geeigneter Stelle zu leisten oder eine Kostenvorschussrechnung anzufordern bezüglich derer er gegenüber der Firma Bartels Feine Türen eGbR vorleistungspflichtig ist – ein Ausgleich im Innenverhältnis bzw. die Kostenverteilung erfolgt nach Abschluss des Gutachtens mit der Schlussrechnung und bestimmt sich nach den obigen Grundsätzen.
7. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
7.1. Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind,
insbesondere:
a) Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
b) Abdichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren
c) Anstriche innen wie außen (z.B. Türen, Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack oder Lasur Art und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
7.2. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber / Bauherrn zu veranlassen ist.
7.3. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Türen, Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
8. Haftung/Schadensersatz
8.1. Der Auftragnehmer leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach
den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
8.2. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer
Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
8.3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. In
anderen Fällen leicht fährlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die
Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
8.4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet insofern insbesondere nicht für
nicht vorhersehbare Schäden.
8.5. Die Beschränkungen und Begrenzungen gemäß den Ziffern 8.1. bis 8.4. gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
8.6. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (8.1. bis 8.5.) gelten gleichermaßen für
Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers wie für Ansprüche
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.7. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9. Schadensersatz bei Kündigung nach § 648 BGB durch den Auftraggeber
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann der Auftragnehmer auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des
Auftragnehmers.
10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von
dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder
zur Sicherheit zu übereignen.
10.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In
diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der
Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes
an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem
Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
10.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
10.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen
durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
11. Urheber- und Nutzungsrechte
11.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche Rechte an den dem Auftragnehmer überlassenen
Vorlagen, Texte, Grafiken, Präsentationen usw. beim Auftraggeber liegen. Im Hinblick auf sämtliche
diesbezügliche Ansprüche Dritter stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis frei.
11.2. Der Auftraggeber erwirbt für die vertraglich vereinbarte Dauer und für den vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an allen von dem Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtübertragungen stehen unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
11.3. Sofern der Vertrag vorzeitig beendet wird, sind alle Unterlagen, Dateien, Skizzen und Entwürfe
unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die
bereits gesichteten Ideen und Konzepte weiterzuverwenden oder fortzuentwickeln.
11.4. Die im Rahmen eines Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei dem Auftragnehmer. Die Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
11.5. Die Mitarbeit des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Der Auftraggeber erhält auch keine Nutzungsrechte an von ihm abgelehnten oder nicht ausgeführten Entwürfen.
11.6. Die Leistungen und Werke des Auftragnehmers dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter
Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht vertraglich geregelt, zu
vergüten und bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
11.7. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die der Auftragnehmer nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.
11.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und auf seiner Website aufzuführen und dafür gegebenenfalls auch Logos des Auftraggebers zu verwenden. Die
Eigenwerbung kann vertraglich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.
11.9. Der Auftragnehmer darf die von ihm entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ausgeschlossen werden.
12. Geheimhaltung
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
13. Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
14. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Wirksamkeit
14.1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des
Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
14.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.